Fertigung - Schleifen - Polieren Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen ..Siehe
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2. Angebote/Bestellungen.
2.1
Bestellungen bedürfen
der Schriftform. Die EBS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der EBS anzunehmen.
2.2
Die Annahme kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der
Leistung an den Besteller erklärt werden. Druck- oder Schreibfehler
sind für EBS nicht verbindlich.
2.3 Angebot der
EBS sind freibleibend; Technische Änderungen sowie Änderungen
in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.4
Der Vertragsschluss
erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch die Zulieferer der EBS. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von der EBS zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer der EBS.
Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.5
Die EBS behält
sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, allerdings
sind wir nicht verpflichtet, diese Änderungen an bereits ausgelieferten
Produkten und Gegenständen vorzunehmen.
2.6
An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält die EBS sich ihre Eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Alle
Unterlagen und Daten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der EBS
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der EBS
nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise
.3.1
Die Preise ergeben
sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten aus der
am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Es gelten
die Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
.
4. Gefahrübergang.
4.1
Ist der Besteller
Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der gelieferten Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Institution auf den Besteller über.
4.2
Ist der Besteller
Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der gelieferten Sache auch beim Versendungskauf erst mit
der Übergabe der Sache auf den Besteller über.
4.3
Die Gefahr geht
auch auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
4.4
Bei Lieferung der
Aufstellung und Montage geht die Gefahr auf den Besteller über am
Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart
ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der
Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich
an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließt.
.
5. Zahlung.
5.1
Soweit nicht anders
vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware
oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto per Überweisung
oder bar zu zahlen. Andere Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert.
5.2
Der Verbraucher
hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über
dem jeweilig geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat
während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über
dem jeweilig geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer
behält sich die EBS vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und
geltend zu machen.
5.3
Der Besteller hat
ein recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder von der EBS anerkannt wurden.
5.4
Der Besteller kann
ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
.
6. Fristen und
Termine.
6.1
Verbindliche Termine
für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch die EBS. Die Einhaltung von Fristen durch die EBS setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Daten,
erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger
Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
6.2
Unvorhergesehene
Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der EBS liegen, verlängern
die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit; dies gilt auch bei Streiks und Aussperrung. Wird die Behinderung
voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist die
EBS berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nacherfüllung vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des
Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3
Bei Nichteinhaltung
einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Besteller
berechtigt, eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die weitere Frist
muss mindestens 14 Arbeitstage betragen. Wird die Leistung bis zum Ablauf
der weiteren Frist nicht erbracht, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten.
6.4
Die erweiterte Haftung
gem. §287 BGB wird ausgeschlossen.
6.5
Sofern es auf den
Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die Fälligkeit
einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung
oder den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller
die Auftragsarbeit nicht innerhalb von 14 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die
Fertigstellung der
Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
.
7. Eigentumsvorbehalt.
7.1
Bei Verträgen
mit Verbrauchern behält sich die EBS das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware).
Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die EBS das Eigentum
an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen
aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich bei Unternehmern auch auf den anerkannten Saldo, soweit
die EBS Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen
einstellt (Kontokorrentvorbehalt).
7.2
Der Besteller ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf
eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.3
Der Besteller ist
verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle
einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung
der Ware der EBS unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der
Vorbehaltsware sowie den eigenen (Wohn)/Sitzwechsel hat der Besteller unverzüglich
anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der EBS außergerichtliche
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den der EBS entstandenen Ausfall.
7.4
Die EBS ist berechtigt,
bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen,
vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.5
Der Unternehmer
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu
seinen normalen Bedingungen weiter zu veräußern. Er tritt bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an die EBS ab,
die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
Die EBS nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer
zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers
nahe legen, ist die EBS berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf
Verlangen hat der Besteller der EBS umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner
die Abtretung anzuzeigen.
7.6
Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen,
ist der Besteller nicht berechtigt.
7.7 Die Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im
Namen und im Auftrag von und nur für die EBS. Erfolgt eine Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung mit der EBS nicht gehörenden Gegenständen,
so erwirbt die EBS an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von der EBS gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen der
EBS nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
..
8. Gewährleistung,
Serviceleistung
.8.1
Ist der Besteller
Unternehmer, leistet die EBS für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen
zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
(bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung bei Werkleistungen.
8.2
Ist der Besteller
Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Neuherstellung
(bei Werkleistungen) erfolgen soll. Die EBS ist jedoch berechtigt, die
Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher
bleibt. Nachbesserungen werden je nach Wunsch des Bestellers oder aber
technischem Erfordernis entweder beim Besteller oder bei der EBS durchgeführt.
Die EBS ist berechtigt, die Nachbesserung bei dem Besteller zu verweigern,
wenn die Reisekosten sowie der damit zusammenhängende Zeitaufwand
für die EBS in keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Mangel
stehen. Werden Nachbesserungen beim Besteller durchgeführt, hat dieser
den ungehinderten Zugang zu den Reparaturgegenständen in den betroffenen
Räumlichkeiten zu gewährleisten. Der Besteller befolgt im Rahmen
des ihm Zumutbaren Hinweise von der EBS zur Fehleranalyse. Der Besteller
hat den möglicherweise fehlerhaften Gegenstand der EBS unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
8.3
Die Mängelansprüche
erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden,
die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher Behandlung
(insbesondere übermäßige oder in der Produktinformation/-spezifikation
nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten)
oder durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist. Der Besteller hat sämtliche Änderungen,
die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie einschließlich
Service-Level haben können, der EBS rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
8.4
Verlangt der Besteller
eine Gewährleistung-/Garantiereparatur, so ist er verpflichtet, einen
entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder einer Rechnung
der EBS vorzulegen. Nicht bei der EBS erworbene Waren werden gemäß
Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen
der EBS und dem Besteller besteht. Der Gewährleistungs-/Garantiestatus
muss seitens des Bestellers angegeben werden. Sollten Produkte keinen Gewährleistungs-/Garantiestatus
mehr haben, wird der Besteller informiert, da die Reparatur dann nur gegen
Berechnung ausgeführt werden kann.
8.5
Im Gewährleistungs-/Garantiefall
erfolgt bei Verbrauchern Hin- und Rücktransport der Reparaturgegenstände
auf Kosten und Gefahr der EBS. Bei Unternehmern erfolgt der Hintransport
der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers
und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr der EBS. Der Hintransport
der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung
erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. Die EBS übernimmt für
Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine Haftung.
8.6
Der Hintransport
von Reparaturgegenständen, die nicht unter die Gewähr- oder Garantieleistung
fallen, erfolgt grundsätzlich an die angegebene Adresse. Die Anlieferungsart
obliegt dem Besteller. Eventuelle entstehende Transportkosten für
Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller
trägt die Gefahr für den Versand.
8.7
Sollte bei der Reparatur
festgestellt werden, dass Waren mit Gewährleistungs-/Garantiestatus
keinen Fehler aufweisen, wird eine Vergütung für den Testaufwand
nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
8.8 Schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.9
Unternehmer müssen
offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber der EBS anzeigen, anderenfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.10
Wurde der Verbraucher
durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft
ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern
trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der
Sache.
8.11
Wählt der Besteller
wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar
ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich auf die
Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt
nicht, wenn die EBS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende
Schadensersatzpflichten der EBS gem. Ziff 10 dieser Bedingungen bleiben
unberührt.
8.12
Soweit im Einzelfall
nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist
für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der
Leistung. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist
bei Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber
hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt. Bei gebrauchten
Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein
Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 8.9). Gegenüber Unternehmern leistet
die EBS bei gebrauchten Sachen keine Gewähr. Bei Bauwerken sowie bei
Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein
Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.13
Ist der Besteller
Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.14
Erhält der
Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist die EBS lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch
nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
8.15
Sofern nicht ausdrücklich
- bei Unternehmern schriftlich - etwas Abweichendes vereinbart ist, erhält
der Besteller Garantien im Rechtssinne durch die EBS nicht. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.
8.16
Leistungen, die
nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören, sind kostenpflichtig
und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich werden
die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen
Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten durchgeführt.
Nach Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig
ist, sofern keine Leistungserbringung gewünscht wird.
9. Schutzrechte
Dritter
9.1
Macht ein Dritter
Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte
(im folgenden: Schutzrechte) durch die von der EBS gelieferten Produkte
gegenüber dem Besteller geltend und wird die vertragsgemäße
Verwendung der Produkte durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt
oder untersagt, so hat der Besteller die EBS unverzüglich schriftlich
zu verständigen, wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und
jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung
nur im Einvernehmen mit der EBS führen. Stellt der Besteller die Nutzung
des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
9.2
Der Besteller hat
keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch ihn selbst zu vertreten ist, aus speziellen Vorgaben des Bestellers
beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht von der EBS gelieferten Produkten eingesetzt wird.
.
10. Schadensersatz.
10.1
Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der EBS auf den nach
der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der EBS. Gegenüber Unternehmern
haftet die EBS bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht. Der Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinns ist bei
leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen.
10.2
Eine weitergehende
Haftung der EBS für einen von der EBS zu vertretenden Schaden aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus
Garantie bleibt unberührt.
10.3
Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung
der Ware. Dies gilt nicht, wenn der EBS grobes Verschulden oder Arglist
vorwerfbar ist, sowie im Falle von der EBS zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
10.4
Eine weitergehende
Haftung auf Schadensersatz als in diesen Geschäfts-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen vorgesehen ist, - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruches - ist ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Verzug)
und aus unerlaubter Handlung.
10.5
Soweit nach diesen
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Haftung von der
EBS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe
der EBS sowie für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,
insbesondere für die Mitarbeiter der EBS.
10.6
Der Besteller ist
verpflichtet, Schäden, für die EBS nach den vorstehenden Bestimmungen
aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der EBS die
Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.
Ferner ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen der EBS innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Schadens vom
Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung
verlangt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
.
11. Abtretungsverbot.
11.1 Ansprüche
des Bestellers dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EBS
an Dritte abgetreten werden.
.
12. Schlussbestimmungen
.12.1
Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
12.2
Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile
(auch bei nicht in Deutschland ansässigen Vertragspartnern)
der Geschäftssitz der EBS.
12.3
Sollte eine dieser
Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle anderen davon unberührt.
.
Stabd: März
2008
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..Siehe
zuerst: Die salvatorische Klausel für eine gute und andauernde Geschäftsbeziehung
!
..Reparatur- und Motagebedingungen (Montage-GB)
Impressum und Kontakt:
EBS Edelstahl-Bearbeitung und Schleiferei GmbH